Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen eku-konstruktiv, Kurt Egger, MBA und dem/der Auftragnehmer/in. Sie können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) hier herunterladen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)

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BAUTECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Stand 01. Dezember 2021

1. Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und der Firma Kurt Egger „eku-konstruktiv“ als Auftragnehmer (AN). Die Ö-NORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der geltenden Ausgabe ist die vertragliche Basis sämtlicher Verträge. Diese AGB gelten grundsätzlich sowohl für Private (Konsumenten) als auch für Kaufleute. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung ist eine gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gelten diese AGB mit der Einschränkungen, dass Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder andere Beschränkungen nur soweit gelten, als diese für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.

2. Vertragsgrundlagen

  • das Auftragsschreiben
  • das Verhandlungsprotokoll samt Beilagen (Bauzeitplan, Zahlungsplan)
  • das mit den vereinbarten Preisen versehene Leistungsverzeichnis
  • die Ausschreibung des AG
  • die gegenständlichen AGB
  • die zutreffenden baubehördlichen Bescheide und Genehmigungen
  • die dem AN vom AG übergebenen und die beim AG aufliegenden Planunterlagen
  • die Baustellenordnung
  • die einschlägigen technischen und rechtlichen Ö-NORMEN in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung; bei Fehlen solcher Ö-NORMEN die entsprechende DIN

3. Vereinbarung der Ö-NORMen

Es gelten generell die jeweils anzuwendenden Ö-NORM en in der gültigen Fassung, soweit diese nicht durch diese Bedingungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden, sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie zB. das Baustellenkoordinationsgesetz.

4. Vergütung

Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit des Voranschlages wird keine Gewähr übernommen. Kostenüberschreitungen bis 15 % gelten nicht als beträchtliche Überschreitung und können auch ohne vorherige Information weiterverrechnet werden. Erkennbare Kostenüberschreitungen werden nach Möglichkeit vor deren Anfall bekanntgegeben. Angebote aufgrund von Kostenschätzungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Bei Änderungen des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglichen oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen sind diese auf Regiebasis zu entlohnen. Für derartige Leistungen besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. Massenüber- oder unterschreitungen unter 10% sind, sofern sie nicht im Verantwortungsbereich des AN liegen, aliquot oder nach tatsächlichem Aufwand zu verrechnen.

Bei Aufträgen, die in Regie (=per Zeiteinheit) abgerechnet werden, ist die kleinste verrechenbare Einheit 30 Minuten. Anfahrt und Abfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit. Als Abrechnungsgrundlage für Leistungen, die nicht durch ein Leistungsverzeichnis geregelt sind, gilt der Stundensatz von netto € 65/Stunde als vereinbart

Zahlungsbedingungen

Als Zahlungsfrist für Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnung, Schlussrechnung) gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Aufrechnungen seitens des AG jeglicher Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des AN. Österreichisches Recht gilt, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des UN-Kaufrechtes, als vereinbart. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag lt. Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen geltend als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Zahlungsfrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht. Als Gerichtsstand wird das für Mattsee sachlich zuständige Gericht vereinbart. Rechnungen sind umgehend zu prüfen und innerhalb der Zahlungsfrist zu rügen. Der AN ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Dies insbesondere bei Warenlieferungen mit einem Wert von mehr als € 100,00 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie, wenn die Vertragserfüllung länger als vier Wochen dauert. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 %-Punkten über den Basiszinssatz zuzüglich Betreibungskosten mit einem Pauschalbetrag von € 40,00 zu fordern. Übersteigen die tatsächlichen Betreibungskosten diesen Pauschalbetrag, sind diese Kosten gem. § 1333 Abs. 2 ABGB in der aufgelaufenen Höhe zu ersetzen.

5. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

6. Liefer- und Leistungserfüllung

Sofern nicht schriftlich Anderes vereinbart wurde, gelten keine Fristen für die Erfüllung des Auftrages und ist der Auftrag in angemessener Frist zu erfüllen. Zur teilweisen oder gänzlichen Erfüllung des Auftrages mit und durch Subunternehmer bedarf es keiner besonderen Information.

7. Storno

Bei Rücktritt vom Vertrag nach Auftragserteilung ist eine Stornogebühr in Höhe von 10 % der Vertragssumme, mindestens jedoch € 100,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer zu entrichten. Bereits erbrachte Teilleistungen und -lieferungen werden mit einem Zuschlag von 10 % verrechnet.

8. Gewährleistung

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der Ö-NORM B2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu verschaffen.

9. Sicherstellung

Auf Verlangen des AN ist vom AG eine Bankgarantie in Höhe der Auftragssumme beizubringen und bei Auftragserteilung an den AN zu übergeben.

Seekirchen, am 01.12.2021